Schweizer Provider in der Verantwortung
IP-Adresssperrung gefordert, Parallelen zum Somm-Prozeß
Auch in der Schweiz sorgt jetzt eine Aktion der Strafverfolgungsbehörden für Kopfschütteln in der Internetgemeinde. Die Schweizerische Bundespolizei hat in der vergangenen Woche rund hundert Schweizer Internet-Service-Anbieter aufgefordert, zehn rassistische Internetseiten im Ausland zu sperren. Bei Nichtbefolgung müssen die Provider mit einem Verfahren "wegen Gehilfenschaft zur Verbreitung strafbarer Inhalte" rechnen.
Offizielles Motiv der Aktion:
"Wir können Rassismus im Internet nicht verhindern, wollen aber eine Eindämmung erreichen", so Philippe Kronig, Jurist der Bundespolizei, gegenüber der "Neuen Zürcher Zeitung".
Die NZZ vermutet jedoch in der Aktion die ersten Wehen eines Schweizer Pilotprozesses in Sachen Rassismus im Internet, der offene juristische Fragen klären soll. Zudem soll die Kooperationsbereitschaft der Provider getestet werden.
Die stehen jetzt jedoch wie bereits vor ihnen ihre deutschen (siehe TP-Berichte 1, 2), italienischen und britischen Kollegen vor dem sattsam bekannten Problem, anstatt der monierten Links komplette IP-Adressen und damit auch nichtbetroffene Angebote sperren zu müssen. Auch können sie Adressänderungen nicht verfolgen - bereits jetzt funktioniert eine der zehn Adressen nicht mehr.
Auch in der Schweiz dürfen wie in Deutschland keine präventiven Kontrollmaßnahmen von den Providern verlangt werden. Doch wie hierzulande müssen sie aktiv werden, wenn sie von den Behörden auf konkrete strafbare Inhalte hingewiesen wird. Tun sie das nicht, müssen sie mit einem Strafverfahren rechnen.
Schweizer Provider sehen jedenfalls bereits eine Parallele zum deutschen Compuserve-Fall. Amtsrichter Hubbert hatte in seiner Begründung mit dem Aktenzeichen "8340 Ds 465 Js 173158/95 Ex-Compuserve-Geschäftsführer Felix Somm immerhin eine "günstige Sozialprognose " gestellt, da er "nicht mehr Geschäftsführer von CompuServe Deutschland ist. Sippenhaft für Provider?
Die Begründung kann in einer Papierversion gegen Kopierkosten von 84 Mark (!!) direkt vom Landgericht München bezogen werden. Sie steht jedoch auch im Netz z.B. bei Spiegel Online oder Digital Law Net als Download zur Verfügung.