Sollen Kazaa-Nutzer in den Knast?

Das Bundesjustizministerium will "Freibier-Ideologie" der Musikpiraten mit "doppelter Abschreckung" durch Kripobesuch plus sanktionierter Abmahn-Abzocke bekämpfen

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Das Bundesjustizministerium wird das Urheberrecht zu Gunsten der Unterhaltungsindustrie weiter verschärfen. Was Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in den 2. Korb der Urheberrechtsnovelle hineinpacken will, dürfte insbesondere die Nutzer von Musik- und Filmtauschbörsen ärgern. Ihnen soll es künftig effektiver an den Kragen gehen.

Frau Zypries hat klargestellt: Up- und Download urheberrechtlich geschützter Werke sollen in Zukunft explizit verboten sein. Damit dieses Verbot nicht nur auf dem Papier steht, wird jetzt öffentlich auch über die strafrechtlichen Sanktionen diskutiert. Wer künftig beim Herunterladen von Musik oder Kinofilmen über Internettauschbörsen erwischt wird, riskiert eine Geldstrafe oder muss für bis zu drei Jahren ins Gefängnis. Das jedenfalls berichtet die Zeitschrift Computerbild in ihrer letzten Ausgabe und will ihren Lesern diese Nachricht unter der gewohnt reißerischen Überschrift "Drei Jahre Haft für Tauschbörsen-Nutzer geplant" als absolute Neuigkeit verkaufen.

Drei Jahre Knast für Musikpiraten?

Dass erwischte Musikpiraten künftig mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe zu rechnen hätten, sorgte für besondere Aufregung im bundesdeutschen Medienwald. Doch das angekündigte Strafmaß, von Computerbild zur knalligen Schlagzeile verarbeitet, ist alles andere als neu. § 106 Urheberrechtsgesetz sieht bereits jetzt für die "unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke" ein solches Strafmaß vor. Daran werde sich auch in Zukunft laut Justizministerium nichts ändern. Das mögliche Strafmaß ist also gleichgeblieben, strittig ist lediglich seine konkrete Anwendung.

Was das Strafmaß anbelangt, steht Musik- und Filmpiraterie übrigens auf einer Stufe beispielsweise mit fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht oder mit Bestechlichkeit.

Auf dem Berliner Multimediakongress im Juni dieses Jahres hatte Ministerialdirektor Elmar Hucko, im Bundesjustizministerium Abteilungsleiter für Handels- und Wirtschaftsrecht, bereits eine verschärfte Gangart gegenüber Musikpiraten angekündigt. Mit dem 2. Korb der Urheberrechtsnovelle würden, wie Hucko damals erklärte, sowohl das Anbieten als auch das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke eindeutig zu Straftaten erklärt, während bislang nur das Anbieten angteifbar war.

Das kürzlich veröffentlichte Eckpunktepapier zum 2. Korb der Urheberrechtsnovelle stellt nunmehr klar, dass die Erstellung einer Kopie aus "offensichtlich rechtswidriger Quelle", also der Download aus dem Netz, künftig explizit verboten ist:

Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon erstellen.

Explizit verboten werden soll darüber hinaus die rechtswidrige Nutzung einer ansonsten legal angefertigten Kopie. Wer eine an sich legale Kopie im Internet zum Tausch anbietet, handelt rechtswidrig. Up- und Download von geschützten Werken sind somit künftig ausdrücklich verboten. Genau das hatte Abteilungsleiter Hucko bereits im Juni angekündigt.

Keine "Kriminalisierung der Schulhöfe"

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene dürften zu den eifrigsten Nutzern von Musiktauschbörsen gehören. Mit der Präzisierung des Urheberstrafrechts wolle man aber keinesfalls eine "Kriminalisierung der Schulhöfe" erreichen, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorsorglich. Vielmehr sei für Bagatellfälle ein Strafausschließungsgrund geplant:

Damit bleibt insbesondere das Überspielen einzelner Songs aus illegalen Tauschbörsen straflos, wenn dies in geringem Umfang und ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht.

Brigitte Zypries im ZDF

Die Grenze, die den Bagatellfall künftig vom strafrechtlich relevanten Fall unterscheiden wird, soll durch den Begriff "Vervielfältigung in geringem Umfang" gezogen werden. Oder mit den Worten der Justizministerin:

Wer also den neuesten Robbie-Williams-Song aus einer illegalen Tauschbörse herunterlädt, wird nicht gleich vom Staatsanwalt verfolgt.

Bagatelle oder strafbare Handlung?

Wann genau die Grenze zur strafbaren Handlung überschritten wird, möchte die Ministerin nicht exakt festlegen. Die Klärung dieser Frage soll den zuständigen Gerichten überlassen werden. Es mache nämlich auf Grund der rasanten technischen Entwicklung keinen Sinn, die Strafbarkeitsgrenze bei einem bestimmten Datenvolumen festzusetzen.

Der Sinn dieser nebulösen Formulierung erschließt sich erst vor dem Hintergrund, dass die mengenmäßige Festsetzung von straflosen Up- und Downloadvolumina dazu führen könnte, dass jeder Musiktauschbörsennutzer diese als begrenzten Up- und Download-Freibrief missverstehen könnte. Das aber würde die bundesdeutsche Unterhaltungsindustrie vermutlich gar nicht freuen.

Doppelte Abschreckung gegen die "Freibier-Ideologie"

Ob und inwieweit die angestrebte verschärfte Gangart gegenüber Musikpiraten auch vor den Gerichten greifen wird, bleibt abzuwarten. Folgt man dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, werden die bundesdeutschen Gerichte auch weiterhin nicht umhin kommen, mehrjährige Haftstrafen lediglich gegenüber gewerblichen Raubkopierern zu verhängen. Der durchschnittliche Tauschbörsennutzer wird vermutlich mit einer Geldstrafe davonkommen. Das ist jedoch noch der harmlosere Teil, denn anschließend wird er von den Anwälten der Unterhaltungsindustrie mit weiteren hohen Abmahnkosten sowie zusätzlichen Schadensersatzansprüchen überzogen werden – schon für einen alten Link wird hier ja auf 250.000 Euro geklagt (Das neue Geschäftsmodell der Plattenindustrie?). Diesem Prinzip der doppelten Abschreckung hatte bereits Ministerialdirektor Hucko auf dem Deutschen Multimedia Kongress im Juni dieses Jahres das Wort geredet.

"Wir müssen versuchen, das Urheberrecht zu retten gegen den Konsumentenwunsch, alles kostenlos kopieren zu können", hatte Hucko damals erklärt und anschließend eine im Netz um sich greifenden "Freibier-Ideologie" beklagt. Und eben diese gelte es gesetzlich zu bekämpfen – und zwar per doppelter Abschreckung: Zunächst wird die Strafrechtskeule geschwungen, anschließend hält die Musikindustrie und ihre Anwälte per zivilrechtlichem Schadensersatzprozess nochmals die Hände auf.

Damit letzteres reibungsloser als bisher funktioniert, hatte Abteilungsleiter Hucko Ende Juni in Berlin erklärt, man denke daran, der Film- und Musikindustrie ein Auskunftsrecht gegenüber den Internetprovidern einzuräumen.

Bisher sind die deutschen Internetprovider laut Teledienstedatenschutzgesetz nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden über Kunden- und Verbindungsdaten auskunftspflichtig. Das soll sich Hucko zufolge ändern. Zwar enthält das Eckpunktepapier zum 2. Korb der Urheberrechtsnovelle in der Frage des Auskunftsrechts keine Angaben. Das allerdings muss nicht bedeuten, dass nicht auch in dieser Hinsicht Änderungen zu erwarten sind.