Ein Kuss vom Bundesgerichtshof
Panoramafreiheit beim Fotografieren gilt auch bei Kreuzfahrtschiffen
Ein Anbieter von Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten verwendete auf seiner Website ein Foto, auf dem ein Kreuzfahrtschiff mit einem riesigen Kussmund am Bug zu sehen war. Die Kreuzfahrtveranstalterin, deren gesamte Flotte dieses Motiv ziert, klagte wegen vermeintlicher Verletzung ihres vom Urheber erworbenen ausschließlichen Verwertungsrechts. Bereits das Fotografieren eines Kunstwerks ist grundsätzlich eine zustimmungspflichtige Vervielfältigung, und Reeder pflegen zu "Piraten" nun einmal traditionell ein kritisches Verhältnis.
Der Beklagte berief sich jedoch auf die Panoramafreiheit. So dürfen nach deutschem Urheberrecht Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, etwa fotografisch abgebildet werden, ohne dass der Architekt (Urheber) oder ein sonstiger Rechteinhaber dies verbieten könnte. (Ausnahme: "Hausrecht", wenn das Lichtbild von privatem Boden aus abgelichtet wurde oder sonstwie nicht öffentlich zugänglich ist.)
Nun liegt es jedoch im Wesen eines Schiffes, dass dieses sich bewegt und damit eben nicht ein "bleibendes" Werk ist. 'Doch, ist es!', entschied nun der BGH. Ein Werk befindet sich dem BGH zufolge bleibend an öffentlichen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein. Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Wenn auf Omnibussen oder Straßenbahnen urheberrechtlich geschützte Werbung angebracht sei, gehöre dies eben zum Panorama.
Wie bereits in der Vorinstanz kommt es nicht darauf an, ob das Schiff auch in sonstigem Panorama abgebildet wird, eine Wiedergabe allein im Meer ohne weiteren Hintergrund wäre also ebenfalls erlaubt. Entscheidend ist, ob die Perspektive, in welcher das Werk abgelichtet wurde, der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglich ist.
BGH, Urteil vom 27. April 2017, Az. I ZR 247/15