Iran und Saudi-Arabien

Seite 2: Frauenrechte im Iran in der Ära der Ayatollahs - und davor

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Vor der Herrschaft der Ayatollahs war nur das Familienrecht partiell durch die Scharia beeinflusst. So enthielt beispielsweise das letzte Familiengesetz (das Gesetz zum Schutz der Familie) des Schah-Regimes von 1975 - das eine Ergänzung des Gesetzes von 1967 war - die Möglichkeit der Polygamie (vier Frauen) und auch das Erbrecht war zum Nachteil der Frau, die die Hälfte des Bruders erbte.

Davon abgesehen ist es das bis heute fortschrittlichste Familiengesetz im Iran geblieben und es war seinerzeit eins der modernsten in den islamischen Ländern. (Allerdings: In der Türkei, Indonesien, Pakistan, Tunesien, Algerien und Ägypten wurde das passive und aktive Wahlrecht eher als im Iran eingeführt, wobei in der Türkei und Tunesien Polygamie jedoch längst abgeschafft war.)

Das Gesetz war das Ergebnis eines jahrzehntelangen leidenschaftlichen Kampfes der Frauenaktivistinnen wie der 2008 verstorbenen Mehrangiz Dowlatshahi, die Parlamentsabgeordnete und letzte Botschafterin Irans in Dänemark war, sowie der letzten noch lebenden Ministerin für Frauenangelegenheiten unter dem Schah-Regime, Mahnaz Afkhami.

Das Heiratsalter für Mädchen und Buben war auf 18 festgelegt. Das Scheidungsrecht von Frauen wurde erheblich erleichtert und die Möglichkeit einer Zweitehe des Mannes wurde drastisch eingeschränkt. Das Verhandeln aller familiären Streitigkeiten vor Gericht, die Vollstreckung der Scheidung durch das Gericht, die Gewährung des Scheidungsantrags einer Frau unter bestimmten Bedingungen, z. B. wenn der Ehemann die zweite Ehe ohne ihre Zustimmung eingegangen ist und die Klärung des Status der Kinder nach der Scheidung durch ein entsprechendes Gerichtsurteil waren bereits im Familiengesetz von 1967 enthalten.

Das Gesetz von 1967 und dessen Epilog von 1975 entsprachen immer noch nicht dem, was die Aktivistinnen wollten. Aber aufgrund des Widerstandes des Schah, der starken Widerspruch der Ulema befürchtete, war nicht mehr drin. Das Gesetz war sehr kurzlebig. Nur wenige Monate nach dem Sieg der Revolution vom Februar 1979 annullierte es Ayatollah Khomeini und so wurden die sieben Jahrzehnte andauernden Kämpfe der Frauenrechtlerinnen über Nacht zunichte gemacht.

Frauen im Parlament, Richterauswahl und politische Freiheiten

Im letzten Parlament der Schah-Ära (1976-1979) waren 20 Frauen vertreten, was bis heute einen Rekordanteil von Frauen darstellt. Das Parlament war loyal gegenüber der säkularen Diktatur des Schah-Regimes, aber die weiblichen Abgeordneten haben sehr viel für die Frauenbelange erreicht, allen voran in Form des Gesetzes von 1967 und dessen Epilog von 1975.

Die prominente iranische Anwältin und Menschenrechtsaktivistin Mehrangiz Kar sagt in einem Interview: "Die Pahlavis haben den Klerus aus der modernen iranischen Justiz vertrieben und an dessen Stelle gebildete fähige Richter und Anwälte eingesetzt… Ayatollah Khomeini ernannte seinen 58jährigen ehemaligen Studenten Ayatollah Mohammad Hosseini Beheshti zum Leiter des Obersten Gerichtshofs und dieser hat mit der Ersetzung weltlicher Richter und Richterinnen durch junge Mullahs als Scharia-Richter die bis dahin saubere, wenig korrupte und relativ unabhängige iranische Justiz in die Steinzeit zurückgebracht."

In der Islamischen Republik Iran werden zwei erwiesene Massenverbrecher zum Justizminister (der Geistliche Mostafa Pour-Mohammadi im ersten Kabinett Rohanis) und Chef der Judikative (Ayatollah Ebrahim Raisi) ernannt.

In der Tat hatten die Mullahs zuvor nur in einigen Teilen des Familienrechts noch gewisse Verantwortungen wie z. B. als Notar bei der Registrierung der Eheschließungen oder der Schlichtung in Scheidungsangelegenheiten.

Der international renommierte Menschenrechtler und Präsident des "International Federation for Human Rights", Abdul Karim Lahiji, sagte: "Die Verletzung der Grundrechte durch den Mangel an politischen Freiheiten während des ehemaligen Pahlavi-Regimes ist in der Ära der Mullahs sehr viel weiter gegangen und hat den Eingriff ins Privatleben der Menschen erreicht: Was man zu essen, zu trinken und zum Anziehen hat."

Laut iranischer Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi war zur Zeit von Mohammad Reza Schah Pahlavi das Justizsystem viel gesünder und sauberer. Bestechung und Unterschlagung waren kaum vorhanden. Sie fügte hinzu, dass die Auswahl der Richter und die Tätigkeit der Anwälte viel besser gewesen wären, als dies derzeit der Fall sei, und die guten Absolventen des Jurastudiums könnten als Richter eingestellt werden könnten. "Als Jahrgangsbeste der Teheraner Universität wurde ich Richterin in Teheran," so Ebadi weiter.

In der Ära der Ayatollahs dürfen Frauen jedoch kein Richteramt ausüben und in der ersten Dekade (1980er) war es auch kaum möglich, Anwältin zu werden. Erst nach zehn Jahren könnte Ebadi eine Rechtsanwaltszulassung erwerben und nach der Entgegennahme des Nobelpreises und aufgrund drohender Verhaftung lebt sie seitdem im Exil.

Die erste muslimische Friedensnobelpreisträgerin (2003) verlor auch ihre Kanzlei sowie ihr Hab und Gut, das von iranischen Behörden konfisziert wurde. Auch die bereits zitierte Anwältin Mehangiz Kar, die ebenfalls seit Jahren im Exil lebt, erinnert sich daran: "Mir wurde im Iran vor der Revolution ein besonderer Respekt als Anwalt in Gerichtsbüros und von den Richtern entgegengebracht. Unmittelbar nach der Revolution verlor ich diesen Respekt und wurde mehrmals von Scharia-Richtern hinausgeworfen."

Das Strafgesetzbuch

Grauenvoll bleibt das Islamische Strafgesetzbuch des Iran. Der größte gesetzlichen Unterschied zur Pahlavi-Ära besteht darin, dass das Strafgesetzbuch des Schah-Regimes weltlich-modern und von der Scharia unbeeinflusst war. Das Allgemeine Strafgesetzbuch von 1925 geht auf den Beginn der Ära des ersten Pahlavi-Schahs zurück und wurde im Jahr 1973 während der Ära des Mohammad Reza Schah Pahlavi ergänzt. Die Kernstrafen des Islamischen Strafgesetzbuchs der Islamischen Republik (hadd, qisas, diya) waren darin nicht enthalten.

Es fand sich in den Gesetzen vor der Revolution kein Wort über "Schalagh" (Peitsche) oder Auspeitschen. Im Islamischen Strafgesetzbuch ist dies dagegen 39 Mal (von 3 bis 100 Peitschenhieben) der Fall. Ende April 2016 erhielten 17 Arbeiter der Goldmine in der Provinz Ost-Aserbaidschan wegen Unruhestiftung und Protest 30 bis 50 Peitschenhiebe.

In einem anderen Fall wurden 35 Mädchen und Jungen, die während der Abschlussfeier Anfang Juni 2016 in einem Garten nahe der Stadt Qazvin wegen moralischen Fehlverhaltens (Feiern, Tanzen, Alkoholgenuss) verhaftet wurden, am selben Tag ohne Klage und Untersuchung des Vorfalles zu je 99 Peitschenhieben verurteilt, die auf der Stelle vollstreckt wurde ("ambulante Vollstreckung").

Alle in diesem Beitrag aufgeführten Beispiele sind nur die Spitze des Eisberges. Durch Auspeitschen werden eher die Armen bestraft, da in den meisten Fällen Einzelpersonen oder Richter Geld anstelle der Auspeitschung verlangen können. Diejenigen, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, müssen natürlich die Strafe der Auspeitschung tragen, Wohlhabende können durch eine Geldzahlung der Peitsche entrinnen.

Peitschenstrafen stehen im islamischen Strafgesetzbuch nach der Todesstrafe und Körperamputationen an dritter Stelle, was die Härte anbelangt. In der Ära der Monarchie gab es Schläge und Misshandlungen auf der Polizeiwache. Doch die wichtigen Verdienste der Pahlavis im Bereich der Justiz war die Beseitigung der Auspeitschung als mittelalterliche Folter.

Zum Vergleich

Während der Pahlavi-Ära gab es keine politischen Freiheiten und politische Gefangene hatten es schwer: Es gab Folter und Misshandlung bis zum Gerichtsurteil. Die Monarchie verhinderte aber die sozialen und gesellschaftlichen Freiheiten nicht. Die Beziehung von Männern und Frauen wurde nicht mit Bestrafung und Beleidigungen geahndet, soweit sie selber damit einverstanden waren. Familien kontrollierten die Beziehungen ihrer Kinder, und der Staat drang nicht in die Privatsphäre der Familien ein.

Das Organisieren von Partys, bei denen Männer und Frauen Seite an Seite feierten, tranken und tanzten, war völlig unproblematisch. Das Trinken von Alkohol war nicht verboten, es sei denn, es führte zu gewaltsamen Verhalten. Viele andere Beispiele für soziale Freiheiten wurden in diesem Gesetz nicht als "Straftaten" bezeichnet.

In diesem Gesetz war das Recht auf Leben von Frauen (mit einer Ausnahme - Erwischen mit einem anderen Mann beim Beischlaf durch Ehemann oder Bruder) garantiert. Das Leben und die Würde von Nicht-Muslimen wurden respektiert. Von menschenverachtenden Vergeltungsmaßnahmen (qisas) gab es keine Spur, von "sangsar" (Steinigung) ganz zu schweigen.

Es gab keine Moralpolizei in den Straßen. Nach dem alten "Allgemeinen Strafgesetzbuch" waren "Zina" (Geschlechtsverkehr zwischen nicht miteinander verheirateten Mann und Frau, auch Ehebruch der/s verheirateten Frau/Mannes) nicht strafbar, wenn kein Kläger vortrat. Natürlich konnten Mädchen, die ihre Jungfräulichkeit verloren hatten, wegen Betruges oder eines falschen Eheversprechens von dem Mann verklagt werden. Aber auch dann gab es keine Peitschenhiebe.

Auf Zina zwischen Nicht-Verheirateten stehen im islamischen Gesetzesbuch je 100 Peitschenhiebe als Strafe. Verheiratete werden gesteinigt und es gibt in beiden Zina-Fällen keine Begnadigung, weil Zina nicht zu "haq al-nas" (Rechte der Menschen) sondern zu "haq allah" (Rechte Gottes) gehört. Qisas stellt das Kernprinzip des Islamischen Strafrechtes dar und gehört zu "haq al-nas", d.h., die Hinterbliebenen oder der/die Opfer (falls nicht tot) können gegen Blutgeld (oder Verzicht auf Blutgeld) vergeben oder aber auf die Hinrichtung (oder andere Strafen wie Körperamputation oder Wegnahme des Augenlichtes) bestehen.

Urteile gegen Minderjährige

Irans Strafgesetzbuch - gestützt auf den Koran - kollidiert frontal mit Minderheiten- und Frauenrechten. Die Hinrichtung von Minderjährigen ist sowohl im Iran als auch in Saudi-Arabien eine nicht seltene Praxis. Iran hängte zuletzt zwei Jungen im vergangenen Mai 2019. Sie waren bei der Verhaftung - im Juni 2017 - 15 Jahre alt. Die Ayatollahs lassen öfter Minderjährige, die aus Affekt ein Mord begehen, inhaftieren, um sie dann im Alter von 18 zu exekutieren.

Das iranische Strafgesetzbuch von 2013 verbietet die Hinrichtung von minderjährigen Straftätern für bestimmte Kategorien von Straftaten, einschließlich Drogendelikten. Für andere schwere Straftaten erlaubt Artikel 91 den Richtern, ihr Ermessen zu nutzen und kein Todesurteil gegen ein Kind zu verhängen, welche die Art und die Folgen des Verbrechens zum Zeitpunkt der Tat nicht verstehen konnten. Die Richter können sich auf "die Meinung eines Gerichtsmediziners oder psychologischen Gutachter stützen, um festzustellen, ob einem Angeklagten die Folgen seines Handelns bewusst waren".

Solche Gesetzesänderungen haben im Reich der Steinzeitayatollahs wenig Wirkung. Iranische Gerichte haben weiterhin Kinder zum Tode verurteilt, nachdem diese Änderungen in Kraft getreten waren. Allein in 2018 hat die Islamische Republik sieben Menschen wegen Verbrechen exekutiert, die sie angeblich als Kinder begangen haben.

Im Fall von Abolfazl Chezani Sherahi, der am 27. Juni 2018 hingerichtet wurde, hatte ein Gerichtsmediziner behauptet, er habe eine ausreichende "Entwicklungsreife", um die Folgen seines Verbrechens zu verstehen und dafür hingerichtet zu werden. Die meisten Gerichtsmediziner sind selbst Unterstützer dieser menschenunwürdigen Urteile.

Steinigung

Ein weitere menschenverachtende Strafe ist die Steinigung, die immer noch auch im Strafgesetzbuch von 2013 vorhanden ist (Art. 225 des Strafgesetzbuchs). Iran hat von 1980 bis 2009 70 Männer und Frauen gesteinigt. Im Jahre 2003 und aufgrund des internationalen Drucks hat der damalige Justizchef Ayatollah Haschemi Schahrudi einen Stopp von Steinigungen erlassen, woran sich die Richter nicht zwingend halten müssen und der nur bis 2017 beachtet wurde. So sind auch danach Steinigungen vollstreckt worden.

In mehreren Fällen sind Hinrichtungsurteile (Steinigung und Exekution) zusätzlich mit Peitschenhieben verbunden und diese werden vor der Steinigung bzw. Hinrichtung vollzogen (die folgenden Links enthalten anstößige Bilder und Szenen: hier und hier). Menschenrechtsorganisationen gehen von etwa zehn zur Steinigung Verurteilten in den Gefängnissen aus, an denen das Urteil jeder Zeit vollstreckt werden könnte. Mohammad Javad Larijani - Vorsitzender des Menschenrechtsstabes der iranischen Justiz - verteidigte Steinigungen mit Vehemenz und fügte hinzu: "Bei einer Steinigung kann sich die Person retten, nicht aber bei einem Todesurteil."

(Wenn der Verurteilte sich während des Steinigungsverlaufs aus dem Loch bzw. der Grube befreien und fliehen kann, wird er freigesprochen, wobei hierbei völlig außer acht gelassen wird, dass es selten vorkommt und Frauen dabei auf verlorenem Posten sind. Im Januar 2009 konnte sich einer der drei zur Steinigung Verurteilten retten - die folgenden Links enthalten anstößige Bilder und Szenen: hier und hier).