Ungenügende Aufklärung vor Corona-Impfungen?

Seite 2: Der Ausweg aus dem Dilemma

Aus diesem Dilemma führe nur ein freiwilliger Verzicht des Patienten über eine weitere bzw. vollständige Aufklärung, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht (§ 630 c Abs. 4 und § 630 e Abs. 3 BGB).

Notwendig ist ein persönliches Gespräch zur "Aufklärung über das wegen Unklarheiten noch nicht Erklärbare". Dies schließt aus, den Patienten auch – oder gar nur – auf schriftliche Informationen zu verweisen, selbst wenn diese inhaltlich hinreichend wären. Denn die Einbeziehung standardisierten Informationsmaterials wird richtigerweise allenfalls bei Routineeingriffen für zulässig gehalten.37 Das Unbekannte und die Routine schließen einander aber begrifflich aus.

RA Carlos A. Gebauer, Prof. Dr. Katrin Gierhake

Wenn selbst die Zulassungsbehörde eine Arznei nicht hinreichend kenne, um eine abschließende Zulassungsentscheidung über sie zu treffen, könne ein Patient seine wohlüberlegte Entscheidung "nur in seltenen Fällen sofort rechtswirksam" treffen.

Die Möglichkeit des Patienten, auf eine weitere Aufklärung zu verzichten, entbinde den Arzt jedoch nicht grundsätzlich von seiner Informationspflicht, z.B. darüber, "welche weiteren Umstände für die Behandlung wesentlich sind" sowie "über Nebenwirkungsanzeichen".

Das Problem bei behandelnden Ärzten wie auch den Medien dürfte also gewesen sein, dass sie eine Sicherheit der Impfstoffe behauptet haben, die sie selbst gar nicht beurteilen konnten (siehe zur Medienkritik ausführlich: "Qualitätsdefizite im Corona-Journalismus").