Gefährliche Einrichtungen (2005 bis 2007)
Von Links und rechtsfreien Räumen - Folge 4/5
Telemediengesetz
Nachdem die Juristen ein Jahrzehnt darüber gerätselt hatten, wie "Teledienste" und "Mediendienste" in den unterschiedlichen Gesetzen TMG und TDG voneinander abzugrenzen seien, beseitigte 2007 das Telemediengesetz diesen faszinierenden Streitstand, um neue Rätsel zu den Rechten und Pflichten der Datenreisenden aufzugeben. Praktisch äußerst klärungsbedürftigen Fragen zur Haftung etwa für das Setzen von Links oder etwa für User Generated Content verweigerte das Regelwerk noch immer die Antwort, so dass das (Un-)Recht wieder an einem Ort geschaffen werden musste, wo man das Netz vorwiegend aus Internetausdrucken kannte: am Landgericht Hamburg.
Seit Anbieter die Äußerungen Dritter in Foren verbreiteten, machten sich etliche Juristen Gedanken zur Haftung des Forenproviders. Seinerzeit hatten bereits fortschrittliche Gerichte eingesehen, dass eine zivilrechtliche Haftung für fremde Inhalte erst ab Kenntnis angenommen werden kann, wie es für die strafrechtliche Haftung § 9 Abs. Nr. 5 TMG vorsieht. Doch in Hamburg hatten die Pre Crime-Cops das Sagen, die den Betreibern nahezu hellsichtige Fähigkeiten für das Nutzerverhalten Dritter abverlangten.
"Gefährliche Einrichtung"
2005 fand sich der Heise-Verlag im Raum B 335 des Landgerichts zu Hamburg ein, wo die Pressekammer zu tagen pflegt. Ein Leserkommentar hatte in einem Artikelforum dazu aufgerufen, eine kritisierte Software so oft downzuloaden, bis der Server abgeschossen sei. Zwar löschte der Verlag diese Aufforderung nach Kenntnisnahme, jedoch verlangte der Software-Anbieter auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da er Heise in Verantwortung für Leserkommentare sah. Der Verlag hingegen berief sich unter anderem auf ältere Entscheidungen, in welcher ein Verlag nicht für Äußerungen Dritter haften müsse, etwa in Leserbriefen oder Anzeigen, da eine redaktionelle Überprüfung kaum möglich und daher nicht zuzumuten sei.
Das im Rahmen einer einstweiligen Verfügung angerufene Landgericht Hamburg jedoch erkannte in der Eröffnung eines Internetforums eine "gefährliche Einrichtung", die entsprechende Verkehrssicherungspflichten auslöse. Das Forum wurde mit einem Arzneimittel verglichen, für das ebenfalls eine weite Haftung gelte. Der Verlag möge daher entweder Maßnahmen ergreifen, um seine Gefahrenquelle zu überwachen, oder im Falle der Überforderung diese verkleinern. Der Protest des Deutschen Journalistenverbands, der das Ende der Internetforen ausrief, beeindruckte die Hamburger Gerichte nicht.
Auch der eigentliche Heise-Beitrag wurde als Ganzes unter Beschuss genommen. Insbesondere das Setzen eines Links auf einen unerwünschten Inhalt störte den Software-Anbieter. Die weitere Entwicklung des komplexen Falls hat der Heise-Verlag auf einer Sonderseite dokumentiert. 2010 stellte der BGH endlich klar, dass auch das Setzen eines Links von der Pressefreiheit umfasst ist.
Die als Heise-Urteil bekannt gewordene Entscheidung ließ anklingen, dass eine solch weitgehende Haftung mit der Professionalität und personellen Kapazität des Anbieters zusammenhing, private Blogbetreiber jedoch ungeschoren davonkämen. Weit gefehlt!
Anfang 2007 erließ das Landgericht Hamburg auf Antrag zweier TV-Künstlerinnen einstweilige Verfügungen gegen einen Forenbetreiber, weil sie dort verbal verunglimpft worden seien. Hierüber hatte TV-Fan Stefan Niggemeier berichtet und leichtsinnig ebenfalls ein Blogforum offen gelassen - mithin eine unbeaufsichtigte Gefahrenquelle geschaffen. Des Nachts fand sich ein unflätiger Kommentar ein, den der Hausherr zwar keine acht Stunden später löschte, der jedoch nicht unentdeckt geblieben war. Die Rätselanimateurinnen ließen daraufhin auch Niggemeier eine einstweilige Unterlassungsverfügung nach Hamburger Art zustellen.
Bereits 2001 hatte ein Münchner Anwalt wegen Verunglimpfung einem Gericht eingeredet, der Betreiber eines Gästebuches müsse von Zeit zu Zeit mal nach dem Rechten sehen, wobei die Gerichte die Intervalle für die Kontrollgänge unterschiedlich bemaßen.
Das Landgericht Hamburg ermahnte den Medienblogger väterlich, er müsse gerade bei Akzeptanz von Pseudonymen größere Vorsicht walten lassen. Sein im Blog gewähltes Thema sei provokant gewesen, und nachdem erste grenzwertige Kommentare aufgetaucht seien, sei er dazu aufgerufen gewesen, seine gemeingefährliche Einrichtung mit Argusaugen zu hüten. Selbst große Medien wie die Süddeutsche Zeitung klappen heute auf ihren Artikelforen nach Ladenschluss die Bürgersteige hoch und lassen nur tagsüber kommentieren.
Marions Kochbuch
Die freundliche Marion ließ ihre Mitmenschen großzügig an ihren Kochkünsten teilhaben, die sie in das Internet eingespeist hatte. Die Fotos ihrer Zutaten waren jedoch mit Urheberrechten versetzt. Nachdem vor allem die Google-Suche mit Fotos etlicher Gaumenfreuden geflutet war, servierte Marions Anwalt denjenigen die Rechnung, die sich im Wege des Mundraubs an den Fotos bedienten. Wer dieses aus Anwalts- und Lizenzkosten angerührte Gericht nicht schlucken wollte, bekam ein anderes Gericht, nämlich das in Hamburg. Brötchenfotos beanspruchten dort ihr Urheberrecht gegenüber einem Blogger. Selbst der Screenshot eines TV-Beitrags hierüber war den empfindlichen Brötchen einer Abmahnung wert.
Noch ärgerlicher erging es dem Betreiber eines Fussballforums, in das ein Nutzer einen aus Marions Küchenschrank gemopsten Long Island Iced Tea eingestellt hatte. Der Forenbetreiber verschmähte jedoch das Tellergericht Hamburg und zog eine Hausnummer weiter zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Dort bewertete man den Long Iceland Ice Tea als nicht zu Eigen gemachten Drittinhalt und verwies auf § 10 TMG, der eine Haftung erst ab Kenntnis auslöse. Auch eine Mitstörereigenschaft lehnte das OLG ab. Diesmal musste Marion die Rechnung selbst bezahlen.
Weniger Glück hatte der Forenbetreiber Chefkoch, der bei von Dritten eingestellten Inhalten eine Vorabkontrolle vorgenommen hatte. Diese Vorsicht erwies sich als Fehler, denn der BGH sah genau hierin ein Zu-Eigen-Machen der Bilder. Der sorgfältige Forenbetreiber wird also bestraft.
Das Netz reagierte auf seine Weise. Immer mehr Leute fotografierten ihr Frühstück, um Marions Brötchenfotos Paroli zu bieten. Und auch dem Gesetzgeber verging bei derlei Abmahnereien derart der Appetit, dass er Marions Anwalt die Suppe versalzte, indem er mit dem neugeschaffenen § 97a Abs. 2 UrhG die Kosten solcher Bagatell-Abmahnungen auf 100,- Euro deckelte.
T-Persönlichkeitsrecht
Zu neuen Unsicherheiten im Bereich des Persönlichkeitsrechts führten die in den Instanzen changierenden Urteile zum Fall des Telekomchefs Ron Sommer. Diesen hatte die Wirtschaftswoche 2001 in einer Fotomontage auf ein riesiges, jedoch bröckelndes, magentafarbenes "T" gesetzt. Sommers Gesicht war hierzu auf den Körper eines sitzenden Mannes gefotoshopt und leicht verändert worden, was so nicht ohne weiters zu erkennen war. Die Größenverhältnisse von Körper und Kopf wichen minimal ab, so dass der T-Boss sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. sein Recht am eigenen Bild verletzt sah.
Während die Hamburger Gerichte das Bild antragsgemäß zensierten, sah der insoweit entspanntere BGH das Werk insgesamt als eine satirische Fotomontage an. Das wegen diese ungeheuer wichtigen Sache bemühte Bundesverfassungsgericht hingegen fand es durchaus problematisch, dass der Beobachter nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass es sich bei der Kombination von Kopf und Rumpf um eine Montage handele und maß der Größenabweichung einen eigenständigen Aussagegehalt bei. Der BGH fügte sich prinzipiell, wies jedoch freundlich darauf hin, dass das Ausmaß der Abweichung von den forschen Hamburger Gerichten nicht festgestellt worden sei. Nur für den Fall, dass diese erheblich sei, könne Unterlassung begehrt werden, was bei geringen Abweichungen um ca. 5% nicht anzunehmen sei.
Der Fall wurde wieder in die Berufungsinstanz zum OLG Hamburg gereicht, wo man sich nun 2007 die Zeit nahm, die Abweichung präzise zu vermessen. Die beanstandete Abbildung des Kopfes hatte der Fotoshopper um 8,7% in die Länge gezogen und horizontal um 4,5 % gestaucht. Dieser Frevel war den Richtern am Hamburger Sievekingplatz entschieden zu viel.
Und so rehabilitierten die Hamburger Richter nach über sechs Jahren albernster Prozesshanselei Ron Sommers Persönlichkeitsrecht, während Hunderttausende Persönlichkeiten, die ihr Vermögen guten Glaubens in Sommers geschönte T-Aktie investiert hatten, das Lachen schon lange vergangen war. Ebenso, wie die Rechtssicherheit, wenn man künftig etwa im Internet satirisch Personen fotoshopt. Karikaturisten jedenfalls wäre anzuraten, Ihre Portraits so stark zu verfremden, dass ihre Darstellung nicht als Tatsachenbehauptung gewertet werden kann ...
Nachdem diese Sache nun ausgestanden war, konnten die Hamburger Gerichte fortan ihre Kapazitäten den wirklich wichtige Dingen widmen wie dem Krawattenstreit, bei dem sich Schlipsträger Ferdinand Piëch darüber aufregte, dass eine Abbildung auf seinem Textil als Jagdmotiv gedeutet wurde, obwohl es sich doch ein Kriegsmotiv handele.
Presseunrechtsblog
Bis 2006 informierten sich Pressejuristen über die aktuelle Rechtsprechung anhand der Lektüre von Urteilen und Fachveröffentlichungen. Etliche hochinteressante Verfahren, in denen es aufgrund einer Rücknahme von Anträgen oder aufgrund Vergleichen nicht zu einer Entscheidung kam, blieben der Öffentlichkeit verborgen; die Spruchpraxis mancher Kammern reifte zum Herrschaftswissen ortsansässiger Anwälte. Dies änderte sich für große Teile des Immaterialgüterrechts des für das Internet besonders schicksalhaften Hamburger Landrechts, als ein in Hamburg lebender Physiker damit begann, die Rechtspraxis empirisch zu analysieren.
Der freundliche ältere Herr hatte zuvor gesteigerten Wert darauf gelegt, sich im Internet negativ über einen seiner früheren Anwälte zu äußern. Der Anwalt bat seinen Ex-Mandanten daraufhin in die Pressekammer des Landgerichts Hamburg, wo man ihm die Äußerung zunächst verbat und nach indirekter Wiederholung dann eine Ordnungsstrafe aufbrummte, die in eine demonstrativ angetretene Ordnungshaft mündete. Der freundliche Herr vermochte diese Erfahrung nicht mit seiner Auffassung von Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen und hat daher die Kammer seit Februar 2006 unter permanente Beobachtung gestellt. Jeden Freitag um 9.55 Uhr, wenn wöchentlich die Pressekammer ihre Entscheidungen verkündet, finden sich der meist einzige Zuhörer in Saal B 335 ein, wo ihm der Richter die aktuellen Entscheidungen vorliest. Anschließend bezeugt der Bloger die meist für den Freitag terminierten öffentlichen Verhandlungen.
Was immer nunmehr in Hamburg an Amts-, Land- oder Oberlandesgericht verboten und geheim gehalten werden sollte, jedoch in einer öffentlichen Verhandlung zur Sprache kam, verbreitet der Gerichtsblogger aus wissenschaftlichen Gründen erst recht. Sein Informationsangebot dehnte der hartnäckige Beobachter auch auf Berlin aus und lässt bisweilen seine Protokolle nachspielen.
Einer Clique von Berliner Presserechtlern war diese Neutralisation ihrer meist auf Unterlassung gerichteten Anwaltskünste unerwünscht. Nachdem gutes Zureden in anfänglichen Prozessen nichts half, brach ein Serie erbitterter Gefechte an Pressegerichten in Berlin, Hamburg und auch mal Köln1 aus, die neben manch verlorener Schlacht ca. 100 Entscheidungen zugunsten des äußerungsfreudigen Bloggers hervorbrachte - und damit eine den Berliner Anwälten wohl noch unerwünschtere Rechtssicherheit, wenn man ihnen öffentlich auf die Finger sehen will. Die Berliner Clique der Presseanwälte hat offenbar immer noch nicht begriffen, wer der Jäger ist, und wer die Gejagten sind. Inzwischen wurde auch der Kampfplatz München erschlossen, wo man dieser Tage um die Zulässigkeit hämischer Tweets stritt.
Stalking-Paragraf
Bereits 2002 war das Gewaltschutzgesetz erlassen worden, das insbesondere auch Nachstellungen entgegenwirken sollte. Es dauerte bis 2007, bis das zuvor lediglich als straflose Belästigung eingeordnete Verhalten des Stalkings germanisiert als "Nachstellung" ins Strafgesetzbuch fand. § 238 StGB stellte unter anderem Nachstellen "unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation" unter Strafe, sowie sogar den Versuch, über Dritte Kontakt herzustellen.
Ein bekannter Berliner Medienrechtler hatte während des Gesetzgebungsverfahrens davor gewarnt, die Vorschrift sei unbestimmt. Was er wohl damit meinte, demonstrierte er dann 2008 an einem Kritiker, der ihm eine unerwünschte "Weihnachtspostkarte" zusendete und per E-Mail Kontakt aufnahm. Der Anwalt wollte dies als "Stalking" betrachtet und verboten sehen. Nachdem zunächst das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg den Antrag ablehnte, erließ das Landgericht Berlin tatsächlich eine einstweilige Verfügung, die es dem Kritiker für sechs Monate untersagen sollte, sich dem gepeinigten Anwalt auf 50 m zu nähern. Das Amtsgericht hob diese Entscheidung jedoch schnell wieder auf, auch in der Instanz scheiterte der prominente Anwalt. An der seltsamen Story hatte vor allem die Internetgemeinde Spaß.
WLAN
2006 erklärte jemand dem Landgericht Hamburg, was ein WLAN ist und dass hierüber Musik gestohlen werden konnte - ohne, dass der PC-Eigentümer sie hörte. Zahlen musste der trotzdem. Der Privatmann hätte seinen Rechner - eine gefährliche Einrichtung! - halt gegen solch heimliche Benutzung schützen müssen, meinten die Hamburger Richter. Dies sei auch dann zumutbar, wenn der Privatnutzer hierzu fachkundiger Hilfe bedürfe. Der BGH hingegen ließ es 2010 ausreichen, dass der Sicherheitstandard im Zeitpunkt des Kaufes des WLANs beachtet wird. Erstaunlicherweise bieten noch immer mutige Cafébetreiber etc. offene WLANs an.
Domains
Ein Tochterunternehmen der Metro AG beanstandete schon länger etliche "Metro"-Domains. Auch von der Domain Metrosex.de fühlte man sich angezogen und zog vor das bewährte Hamburger Landgericht. Die Domain hatte jedoch noch keinen Inhalt, es erschien eine Baustellenseite, was bislang nicht als Benutzen galt. Die Hamburger Richter jedoch sprachen dennoch ein Verdikt aus, denn es sei offensichtlich, dass eine gewerbliche Nutzung bevorstehe - unweit der Reeperbahn fackelt man halt nicht lange. Diesen Präventivschlag wollte der BGH jedoch nicht mittragen.
Österreich.de wurde unbehelligt ans deutsche Internet angeschlossen. Ein allgemeinarzt.de behauptete sich gegen die gleichnamige Zeitschrift. Auf bahnhoefe.de hatte die verspätete Deutsche Bahn keinen Anspruch, der Zug war abgefahren.
Tippfehler-Domains wie z.B. "Speigel" statt "Spiegel" wurden vom Landgericht Stuttgart als rechtswidriges Domaingrabbing angesehen. Es bewertete dieses Manöver als Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb sowie als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung.
Hatten sich die Markenrechtler nun lange genug an Domains ausgetobt, erspähte man auch in Google-Adwords beschreibende Begriffe, die der Lauterkeit des Markts abträglich seien.
Second Life
War das Internet zunehmend in den Bereich des echten Lebens eingedrungen, so verlegten nunmehr etliche Menschen ihr Leben in digitale Welten - die natürlich neue Rechtsprobleme aufwarfen. Wie ist virtuelles Geld wie der Linden-Dollar juristisch einzuordnen, wenn es in tatsächliches konvertierbar ist? Welche Rechte bestehen am Avatar? Und was gilt es etwa bei sexuellen Handlungen im Second Life zu beachten? Erneut musste das konventionelle Recht ins digitale gedeutet werden.
Urheberrecht
Die Frankfurter Gerichte machten sich 2006 darüber Gedanken, wie die Zusammenfassung von Zusammenfassungen rechtlich zu bewerten sei. Der Perlentaucher hatte Rezensionen von Tageszeitungen aufgespießt und nur vergleichsweise gering redaktionell bearbeitet. Der BGH musste sich schließlich mit der kniffligen Frage befassen, wann eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG), und wann eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliege. Dem BGH zufolge kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt sei, das ältere Werk zu ersetzen, sondern darauf, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist. Das allerdings müsse in jedem Einzelfall geklärt werden.
2007 verabschiedete der Gesetzgeber den "Zweiten Korb" zum Urheberrechtsgesetz, der vor allem Änderungen zur von der Content-Industrie als existenzbedrohend empfundenen Privatkopie enthielt. An die Haftung für Links und Inhalte Dritter hatte sich der Gesetzgeber noch immer nicht herangetraut.
Überwachung
Eine der merkwürdigeren Fälle deutscher Polizeigeschichte bot das Ermittlungsverfahren gegen eine sogenannte "militante Gruppe", die beschuldigt wurde, in Brandenburg einem Brandanschlagsversuch gegen Militärfahrzeuge begangen zu haben. Während man es umgekehrt akzeptabel fand, dass Militärfahrzeuge Menschen in Brand setzen, wurde hier eine Gruppe angeblicher Täter in einer Weise zu Terroristen hochstilisiert, die bei Juristen allgemein ein Hochziehen der Augenbrauen auslöste. So auch beim BGH, der einen von der Bundesstaatsanwaltschaft halluzinierten Anwendungsfall des unter dem Eindruck des 11. September neu gefassten Terrorparagraphen § 129a StGB 2007 nicht nachvollziehen konnte. Die Weigerung des BGH, sich der Schäubleschen Terrorhysterie unkritisch anzuschließen, war eine sanfte Andeutung, dass es in Karlsruhe durchaus andere Auffassungen als die in Berlin gab. Auch ein anderes Karlsruher Gericht hegte nämlich so langsam gewisse Zweifel, ob die Überwachungsbegehrlichkeiten des Staates in einem verfassungsrechtlich akzeptablen Verhältnis zur tatsächlichen Bedrohung standen.
Teil 1: Das unentdeckte Land (1996 -1998)
Teil 2: Das Urheberrechts-Imperium schlägt zurück (1999-2001)
Teil 3: Schluss mit lustig! (2002 bis 2004)
Teil 4: Gefährliche Einrichtungen (2005 bis 2007)
Teil 5: Das Netz ergreift Partei (2008 bis 2010)
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