Das Urheberrechts-Imperium schlägt zurück (1999-2001)

Von Links und rechtsfreien Räumen - Folge 2/5

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Was bisher geschah.

Berufsrecht - tempi passati

Für Angehörige altehrwürdiger Berufsgruppen, denen standesrechtliche Hürden die Werbung für ihre Künste erschwerte, führten die neue Kommunikationskultur und der unmittelbare Vergleich mit dem Ausland zu einer Überprüfung und Neubewertung überkommener Gepflogenheiten. Zahnärzte etwa erkämpften sich das Recht, auf ihrer Website Arzneimittel besprechen zu dürfen. Ebenfalls fletschten Rechtsanwälte die Zähne und hauten sich in berufstypischer Manie noch gegenseitig auf die Finger, wenn der Mitbewerber auf seiner Website Fotos der Kanzleiräumlichkeiten präsentierte, weil dies unsachlich sei.

Für Aufregung in dieser Branche sorgte das neue Geschäftsmodell "Telefon- bzw. Onlineberatung", die bisweilen sogar anonym angeboten wurde. Traditionalisten argumentierten mit der Gefahr, an eine fernberatende Anwaltskanzlei könnten sich zufällig beide Parteien wenden, so dass innerhalb einer Sozietät beide Seiten beraten würden - Parteiverrat! Ein solch theoretische Möglichkeit bestand jedoch auch bei Großkanzleien mit etlichen Filialen, die von den Parteien unabhängig voneinander konsultiert werden konnten, ohne dass dies auffiel.

Das OLG Nürnberg verbat Anwälten auf ihren Websites das Betreiben von Gästebüchern. Heute hingegen betreiben Anwälte ganz selbstverständlich Blogs mit Kommentarfunktion und dürfen sogar mit "Feindeslisten" erlegter Gegner für ihre Künste werben. Das Landgericht Stuttgart vertrat noch 1999 die Rechtsauffassung, die Vanity-Telefonnummer 0800-RECHTSANWALT sei wettbewerbswidrig; am Landgericht München störte man sich an der Domain rechtsanwaelte.de. Auch Jahre später noch benötigte Pornoanwalt.de ein langes Vorspiel, bevor er in den standesrechtlich abgesegneten Genuss seiner Domain kam, da die Latte bei der Anwaltskammer sehr hoch hing.

Ein niederländisches Unternehmen namens Doc Morris testete aus, ob denn der Europäische Binnenmarkt ernstgemeint sei und bot 2000 den von Rüttgers gefürchteten Medikamentenversand an. Gegen die neue Konkurrenz wurde unter anderem das Heilmittelwerbegesetz ins Feld geführt - das jedoch aus eben diesem Anlass bald geändert wurde.

Ebay - Passat fugit

Die Nation lachte 1999 über einen Pechvogel, der sein ca. 2.400,- DM wertvolles Auto auf der neuartigen Auktionsplattform Ebay angeboten hatte, das jemand für gerade einmal 100,- DM erwarb. Das Amtsgericht München sah das Einstellen bei Ebay nicht als (formwidrige) Versteigerung an, sondern als atypischen Kaufvertrag, sodass der unglückliche Verkäufer auch noch die Prozesskosten tragen musste.

Ähnlich erging es am Landgericht Münster einem Hamburger Autohändler, der auf Ebay einen Neuwagen, nämlich einen VW Passat samt Edelholzausstattung mit Listenpreis 57.000,- DM für nicht einmal die Hälfte ausliefern musste. Die Entscheidung wurde schließlich vom Bundesgerichtshof bestätigt. Bei einem Startpreis von 10,- DM war der Hamburger Autohändler noch vergleichsweise gut bedient.

Passat B5 (Typ 3B). Foto: Rudolf Stricker. Lizenz: Public Domain.

Ebay machte aus etlichen Privatleuten und Flohmarktbeschickern plötzlich weltweit anbietende Wettbewerber, die konventionellen Händlern das Wasser abgruben und Juristen vor immer neue Herausforderungen stellten, wie diverse für professionellen Handel gemachte Gesetze und Verordnungen auch den Ebay-Amateuren näher zu bringen seien. Immer wieder stellte sich die Frage, wie etwa professionelle Verkaufsplattformen wie Ebay in die Haftung für von Dritten eingestellte Inhalte zu bringen seien, etwa beim Verkauf von Fälschungen, Missbrauch von Marken, bei fehlenden gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und überhaupt.

Urheberrecht - informatio fugit

Auch die Information selbst als Ware und Kulturgut erfuhr durch das Internet drastische Änderungen. Das traditionelle Urheberrecht stammte aus einer Zeit, als Musik und Texte noch auf ein Trägermedium wie Schallplatten gebannt war, an dessen Verkauf die Urheberrechtsindustrie mitverdienen konnte. Andere Verwerter wie Rundfunk- oder Konzertveranstalter führten Tantiemen etc. an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA ab. Doch im Zeitalter des Internets entstofflichte die Information als solche völlig, illegale Kopien benötigten nicht einmal mehr Leerdisketten etc.

Feinsinnige Diskussionen entzündeten sich vor allem an der Frage, wann denn welche Speicherung eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) oder öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) oder was auch immer darstellte, etwa im Arbeitsspeicher, in Puffern, auf fremden Servern und überhaupt. Tüchtigste Anwälten leisteten übermenschliche Anstrengungen, um das nicht für das Internet gemachte Urheberrecht sowie das nicht für Privatleute gemachten Wettbewerbs- und Markenrecht eben für diese fruchtbar zu machen. Wer immer den Mut bewies, auch nur eine Domain anzumelden, wandelte auf einem markenrechtlichen Minenfeld.

Häufig bemühten die Anwälte das Landgericht Hamburg, das traditionell eine hanseatische Vorliebe für Rechteinhaber hegte und seit 1998 mit einer Haftung für Links drohte. Parasitäres Verhalten wie etwa das Einlinken fremder Webinhalte in die eigene (Framing) fand man jedenfalls dann unanständig, wenn nicht zu erkennen war, dass die Inhalte fremde waren.

Paperboy

Aber auch bereits die Nachricht über fremde Inhalte sollte nun die Gerichte beschäftigen. Zwar war noch immer nicht Google erfunden worden. Ein visionärer Kopf in Deutschland kam allerdings auf die heute allen "Google Alerts"-Nutzern vertraute Idee, die Überschriften von Pressemeldungen automatisch zu spidern, um per E-Mail für angeforderte Suchbegriffe die passenden Artikel zur Lektüre zu empfehlen:

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Dieser Service kostete die Entwickler allerdings Zeit, Geld und Nerven, weil ein Zeitungsverlag beinahe paranoid seine "geistigen Leistungen" bedroht sah, statt den kostenlosen Werbeeffekt zu bemerken. Die drei jungen, persönlich haftenden Unternehmer wurden vor den Kölner Kadi gebeten, wo das Landgericht Köln zwar keine Urheberrechtsverletzung erkannte, wohl aber einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (damalige Fassung) unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Ausnutzens eines fremden Arbeitsergebnisses. Es bedurfte schließlich einer Entscheidung des BGH im Jahre 2003, der klarstellte, dass ein Link auf eine frei zugängliche Website keine Vervielfältigung im Sinn des § 16 UrhG darstellte, ebenso wenig in das Recht des Datenbankherstellers aus § 87b UrhG eingriff, noch § 1 UWG verletzte. Kurz nach dem Urteil startete 2003 Google Alerts in Deutschland.

Da einer der drei Paperboys, ein damaliger Informatikstudent, einen adelig klingenden Namen hatte und man sich daher Liquidität versprach, waren die zwischenzeitlich aufgelaufenen Prozesskosten bei ihm zuerst gepfändet worden, was bei dem jungen Mann eine nicht therapierbare Aggression gegen zynische Anwälte auslöste. Der Hacker blieb dem digitalen Auffinden von interessanten Neuigkeiten treu, wenn auch manuell redigiert: Fefes Blog gilt heute als eines der erfolgreichsten Blogs überhaupt.

Suchen im Internet

Die Orientierung im Internet war in jenen Jahren um die Jahrtausendwende noch immer reichlich manuell, wobei Domains als der wichtigste Wegweiser im Internet galten. Gattungsbegriffe wie mitwohnzentrale.de usw. galten als Claims, die über die Marktmacht, ja sogar Marktzutritt entschieden und erbitterte Gefechte in Gerichtssälen auslösten. Alternativen boten allenfalls Online-Verzeichnisse, die sogar in TV-Spots beworben wurden und es an die damals ungeahnt populäre Börse brachten. Sogar gedruckte Bücher mit nützlichen Internetadressen wurden feilgeboten.

Heute jedoch tippt kaum jemand Domains auch nur zu Ende, denn ein neuer Dienst, der sich binnen Rekordzeit zur mächtigsten Marke der Welt aufschwingen sollte, betrat im Jahre 2000 das Internet und wurde der Bezeichnung "Suchmaschine" tatsächlich gerecht. Man benannte den Dienst ehrfürchtig nach der Zahl 10100: Googol, amerikanisiert "Google". Jener Algorithmus, der Suchenden die gewünschten Ergebnisvorschläge lieferte, beendete das Zeitalter der redaktionell erstellten "Verzeichnisse" wie Yahoo!, Web.de, Alta Vista und - schon vergessen ... Völlig verschlafen hatte diese Marktlücke mal wieder ein Konzern namens Microsoft, der auch 10 Jahre später in diesem Feld kein Bein an die Erde brachte. Die rechtlichen Spannungsfelder, welche die mächtigste Suchmaschine der Welt tangieren und erschaffen sollte, waren zu Beginn des neuen Jahrtausends kaum absehbar.

Meta-Tags

Der Verein Freedom for links, der sich nach dem Hamburger Urteil von 1998 bzgl. der Haftung für Links als Gegenbewegung formiert hatte, betrieb eine provokante Website, in deren Meta-Tags die Namen zweier bekannter Anwälte aus Hamburg und München auftauchten, die sich um den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte usw. verdient gemacht hatten. Die Meta-Tags lotsten Suchmaschinen auf die Vereinsseite, obwohl auf vielen Seiten kein inhaltlicher Bezug zu den Anwälten bestand. Ehrensache, dass die Herren Anwälte abmahnten und an den Landgerichten Frankfurt und Hamburg jeweils eine einstweilige Verfügung durchsetzten.

Doch nicht alle Versuche der Anwälte, Namens- und Markenrechte in der Online-Welt fruchtbar zu machen, waren von Erfolg gekrönt. So scheiterte am Landgericht München I der Versuch, eine Suchmaschine insoweit in Anspruch zu nehmen.

E-Commerce

Noch kurz vor der Jahrtausendwende hatten deutsche Juristen ernsthaft über einen "Ladenschluss" im Internet für Online-Käufe diskutiert, da andernfalls das Ladenschlussgesetz umgangen werde.

Spam

Viele Menschen waren überrascht, wie gut unbekannte E-Mail-Versender über ihr Übergewicht, ihre Potenzschwierigkeiten und ihre optimierbare Gliedlänge informiert waren. Obwohl die E-Mail-Versender freundliche Hilfe und sogar optische Anregungen zur Fortpflanzung anboten, zeigten sich die meisten Empfänger jedoch eher undankbar. Das Landgericht Karlsruhe allerdings schien solchen Angeboten aufgeschlossener zu sein, denn es entschied 2001, dass die Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail mangels gravierender Beeinträchtigung keinen einstweilige Unterlassungsverfügung rechtfertige.

Wie viele E-Mails daraufhin die Mailbox des Landgerichts Karlsruhe fluteten, ist nicht überliefert. Ein paar Ecken weiter in Karlsruhe war der BGH von Spam alles andere als erbaut. Die Politik zog schließlich nach und fügte ein Verbot entsprechender Belästigung ins UWG ein.

Web2.0

Ca. 2001 etablierte sich auch hierzulande eine schon länger existierende Nutzungsform des Internets: Weblogs, von Schlipsträgern "Internettagebuch" genannt. Auch eine andere Web2.0-Anwendung wurde geboren: Aus einem Projekt namens "Nupedia" ging mit der "Wikipedia" eine qualitativ neue Form der kollektiven Schöpfung einer Datenbank hervor. User Generated Content war fortan kein auf Webforen oder Verkaufsplattformen beschränktes Phänomen, vielmehr sollte es in den kommenden Jahren den Geist des interaktiven Internets prägen. Privatleute, die sich bislang nur in Foren oder auf unprofessionellen Websites zu verbreiten pflegten, machten etablierten Informationsanbietern ihre Rolle als Gatekeeper streitig, kommentierten aus Spezialistenperspektive und mutierten zu tagesaktuellen Kommentatoren und Berichterstattern, die den professionellen Journalisten im Nacken saßen.

Die selbsternannten Informationsanbieter brachten allerdings nicht selten ihre Gastgeber in Verlegenheit. So verurteilte das Landgericht Köln Microsoft zur Unterlassung der Verbreitung von Star Fakes, die ein Nutzer dort eingestellt hatte.

Filesharing

Nicht nur mit eigener Information war die Internetgemeinde großzügig, auch den Genuss fremder Immaterialgüter teilte sie solidarisch, was jedoch mit dem Konzept des Urheberrechts nicht so recht harmonierte. Forsche amerikanische Anwälte hatten sogar den Entwicklern des mp3-Formats mit Klagen gedroht, weil deren Erfindung die illegale Vervielfältigung von Musikwerken in ungeahntem Ausmaß begünstige.

2001exekutierten Juristen die Filesharing-Platform Napster, die das Recht auf Privatkopie aus Sicht der Urheberrechtsindustrie strapazierte. Mit angeblich 80 Millionen Mitgliedern hatte die Napster-Community jahrelang über P2P-Netzwerke fröhlich urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem Ausmaß ausgetauscht, das die Rechteinhaber als existenzbedrohend auffassten. Gegen einen Preis von "Null" könne man nicht konkurrieren, argumentierten ausgerechnet die Herrschaften insbesondere der Musikindustrie, die regelmäßig selbst ihre Künstler über den Tisch zogen. Entgegen einem weit verbreiteten Mythos kommt bei den eigentlichen Urhebern nur ein Bruchteil der Umsätze an - abgesehen von gewissen Spitzenverdienern.

Überwachung

Im Milleniumsjahr wurde unter dem irreführenden Etikett "Datenschutzverordnung" das genaue Gegenteil beschlossen, nämlich die Ausweitung der Überwachung des Telekommunikation. Nunmehr stand ein jeder unter Generalverdacht. Nicht wenige fragten sich, was das eigentlich solle, denn die RAF war längst in Rente, und auch der Ostblock bedrohte allenfalls das etablierte europäische Rotlichtgewerbe, was jedoch die Völkerverständigung mindestens auf horizontaler Ebene vorantrieb. Mitte 2001 hatte das "Europäische Komitee zur Verbrechensproblematik" (CDPC) des Europarats einen Entwurf für eine Konvention gegen Cybercrime vorbereitet. Aber wozu?

Die Anschläge in New York vom 11.09.2001 bescherten der Sicherheitsindustrie einen ungeahnten Boom und lieferten innen- wie außenpolitisch die benötigten Argumente zur Kontrolle - auch des Internets. In den ersten Tagen nach den Anschlägen war die politisch hierfür erforderliche Stimmung hinreichend aufgeladen. Etliche der 19 Verdächtigen aus arabischen Ländern hatten E-Mails zur Kommunikation genutzt - wie eigentlich seit fast schon 10 Jahren jeder andere auch. Die damals in der Regierung befindlichen Grünen, aber auch der SPD-Netzpolitikexperte Jörg Tauss warnten vor den verbundenen Grundrechtseingriffen, namentlich der Vorratsdatenspeicherung. Bundesinnenminister Otto Schily präsentierte demgegenüber den Otto-Katalog. Obwohl in Deutschland bislang kein entsprechender terroristischer Anschlag stattgefunden hatte, verlangte insbesondere das konservative Lager vehement nach umfassenden Überwachungskompetenzen.

Juristisches Fernmeldewesen

Mit Ausklang des Jahres 2001 endete schließlich das "ewige" Warten auf die überfällige Schuldrechtsreform des damals ein Jahrhundert geltenden Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das ab dem 01.01.2002 auch den § 312e BGB zur Regelung von Vertragsschlüssen im Internet enthielt. U.a. importierte das BGB das Signaturgesetz, die nun in § 126a BGB vorgesehene elektronische Form, die bei Vorliegen einer qualifizierten digitalen Signatur den Text in vielen Fällen der Schriftform gleichgestellt. Auch in der Zivilprozessordnung fand sich die digitale Signatur mit weiteren zwei Jahren Verspätung ein.

Unter den traditionell technikfeindlichen Juristen hat sich dieser neumodische Kram jedoch bis heute nicht durchgesetzt. Fortschrittliche Richter, etwa die des OLG Stuttgart, mailen inzwischen schon mal direkt an Anwälte etwa zwecks Terminabstimmung.

Die Kommunikation mit den Gerichten läuft trotzdem noch immer ganz überwiegend auf dem Papierweg, so etwa bei Empfangsbestätigungen von Gerichtspost, die Rechtsanwälte usw. auf eigene Kosten versenden müssen. Hierzu versenden die Gerichte jeweils individuell ausgedruckte Formulare mit Anwaltsadresse und Aktenzeichen, die unterschrieben und gestempelt zurückzusenden sind. Fortschrittliche Bundesländer wie etwa Nordrhein-Westfalen akzeptieren die Übersendung mittels Fax, was dem armen Anwalt Porto spart. Die Gerichte in Hamburg hingegen verbitten sich derlei in Inanspruchnahme behördlichen Faxpapiers und quittieren auch Vorabübersendung von Schriftsätzen per Fax, wie es andernorts Usus ist, mit einem autoritären Vordruck, der Kostenbeteiligung für die unerwünschten Ausdrucke androht.

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