Aufrufe zum Aufstand wegen "Souveränitätsverlust" durch Finanzpolitik
- Aufrufe zum Aufstand wegen "Souveränitätsverlust" durch Finanzpolitik
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- Souveränitätsverlust und Dekadenz
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- Souveränität und Ausnahmezustand
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Dass die Finanzpolitik in Deutschland und Europa im Kernbereich der bürgerlichen Gesellschaft Gedanken an "Widerstand" aufkommen lässt, ist beunruhigend
Die bei Jubiläumsreden üblichen Lobpreisungen der demokratischen Kultur in Deutschland sollten nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Deutschen insoweit noch nicht auf eine sehr lange Tradition zurückblicken können. Man weiß zwar, dass "Demokratie" schon in der Antike die positive Variante der Herrschaft des Volkes bezeichnete. Erste noch sehr rudimentäre Versuche zur Einrichtung der Volksherrschaft fanden in Gestalt der Reichsverfassungen von 1849 bzw. 1871 statt. Sie sind gescheitert. Erst 1919, also nach der Niederlage im verheerenden Ersten Weltkrieg, kam es in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zur Verankerung des Demokratieprinzips in Deutschland.
Nach der Errichtung des "Dritten Reichs" wurde das politische Leben ab 1933 von diesem Prinzip jedoch nicht mehr geprägt. Es fand erst nach 1945, also nach der bedingungslosen Kapitulation der letzten Reichsregierung bzw. der Wehrmacht, zunächst in den Landesverfassungen der neuen deutschen Länder wieder Eingang in das Staatsorganisationsrecht und wurde zur ersten Vorgabe der siegreichen Alliierten für die neue Verfassung des Gesamtstaates.
Die Einführung der Demokratie in Deutschland war also zunächst nicht Ausdruck eines entsprechenden Volkswillens, sondern Erfüllung einer ausdrücklichen Forderung der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges.
Seit 1949 ist es nun also amtlich, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) geht davon aus, dass das Volk die von ihm konstituierte Staatsgewalt auch ausübt. Es ist als Zentralinstanz der Verfassungsordnung dauernd präsent. Dies ist auch (mittelbar) der Fall, wenn insoweit "besondere Organe" tätig werden. Unter "Volk" ist in diesem Zusammenhang nur die Aktivbürgerschaft zu verstehen, der nach Maßgabe des GG die staatsbürgerlichen Rechte zustehen. Die besonderen Organe sollen indessen die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger im Sinne von Art. 20 Absatz 2 GG tragen.
Unter Staatsgewalt ist die gesamte staatliche Herrschaftsmacht zu verstehen. Dazu gehören im Verhältnis zum Bürger alle verbindlichen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt (mit und ohne Außenwirkung) einschließlich der Wahrnehmung von Mitentscheidungen, insbesondere auch im Rahmen der Europäischen Union (EU). Auch weisungsunterworfene Organe und solche mit vordeterminierten Befugnissen üben Staatsgewalt aus. Nicht zur Staatsgewalt gehören Tätigkeiten außerhalb des Amtes, die nur dem handelnden Amtswalter persönlich zuzurechnen sind.
Wie Artikel 1 Absatz 1 WRV erkennt Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG die Volkssouveränität im eigentlichen Sinne an. Das Volk ist "Träger" der Staatsgewalt und Inhaber der verfassunggebenden Gewalt. Die zitierte Vorschrift des GG enthält das Kernelement des Demokratieprinzips, das "unberührbar" ist (Art. 79 Absatz 3 GG), für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindliche Wirkung hat und ferner für die EU in den besonderen Gegebenheiten in adäquater Weise Beachtung verlangt.
Volk ist in diesem Sinne, wie schon angedeutet, das nach Maßgabe des Art. 116 Absatz 1 GG prinzipiell durch seine Staatsangehörigkeit bestimmte Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland.
Wolfgang Hetzer, promovierter Rechts- und Staatswissenschaftler, war von 2002 bis 2013 Abteilungsleiter im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF/Office Européen de Lutte Anti-Fraude). Zuvor war er Referatsleiter im Bundeskanzleramt und zuständig für die Aufsicht über den BND in den Bereichen organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie strategische Überwachung der Telekommunikation. Am 5. Oktober erscheint im Westend Verlag sein neues Buch "Ist die Deutsche Bank eine kriminelle Vereinigung?"
Abwehr einer drohenden Gefahr
Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die durch das GG konstituierte "freiheitlich demokratische Grundordnung" des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) anfordern. Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Land und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten der Bundespolizei einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen. Damit ist der innere Staatsnotstand beschrieben (Art. 91 GG).
Die Auslegung des Merkmals "drohende Gefahr" orientiert sich aufgrund seiner polizeirechtlichen Herkunft an der dort entwickelten Definition, wobei die geschützten Rechtsgüter gegenüber dem Merkmal "öffentliche Sicherheit und Ordnung" enger gefasst sind. Unter "Gefahr" ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des weiteren Geschehens zu einer Verletzung des Bestandes oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Bundes oder eines Landes führen kann. Es ist unerheblich, von wem die Gefahr ausgeht. Die Motive sind irrelevant. Eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Objektiv widerrechtliches Verhalten genügt.
Das Attribut "drohend" verengt den Gefahrbegriff, indem es eine aus objektiv vorliegenden Umständen ableitbare hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts fordert. Die drohende Gefahr gemäß Artikel 91 Absatz 1 GG ist somit als konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne zu verstehen. Das Ausmaß der Gefährdung, also die maßgebliche Gefahrenschwelle, ist "ex ante" zu beurteilen. Dabei steht den Beteiligten aufgrund des politisch-prognostischen Charakters der Einschätzung eine Einschätzungsprärogative zu, deren Ausübung nur begrenzt nachprüfbar ist.
Der durch die "Notstandsverfassung" erweiterte Artikel 91 GG regelt mit anderen Vorschriften den "inneren Notstand", der sich von einer bloßen Verfassungsstörung durch Art und Ursache der Gefährdung unterscheidet, die aus der fehlenden Fähigkeit oder Bereitschaft eines Verfassungsorgans herrührt, seine Funktionen zu erfüllen.1 In jüngerer Zeit sind jedenfalls Zweifel daran aufgekommen, ob die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland in der Finanzkrise ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, Schaden vom Deutschen Volk abzuwenden und seinen Nutzen zu mehren.
Mit ihrer Deregulierungspolitik haben Sie z. B. international vagabundierenden Finanzgangstern das Schlaraffenland geöffnet, in dem sich ganz Cliquen hochqualifizierter Täter tummeln.2 Dort hat eine Finanzmafia in Teilbereichen des Ruder übernommen.3 Inzwischen ist es auch gar nicht mehr so einfach die Unterscheide zwischen der Deutschen Bank und einer kriminellen Vereinigung zu erkennen.4
Wie auch immer: Bezweifelt wird zudem, ob die Bundesregierung auf europäischer Ebene die Souveränitätsrechte des Deutschen Volkes in ausreichender Weise respektiert und ob sie mit ihrer "Rettungspolitik" in widerrechtlicher Weise Volksvermögen verschleudert. Wollte man dies bejahen, müsste man einräumen, dass die Polizei bis jetzt weder qualifiziert noch interessiert schien, dieser Entwicklung als mögliche Form eines inneren Notstands entgegen zu treten.
Inzwischen begreifen aber immer mehr Bundesbürger, dass weder von der Polizei noch von der Justiz Hilfe zu erwarten ist, um die Finanzpolitik der Bundesregierung zu verändern. Vor diesem Hintergrund ist die Frage aufgetaucht, ob sich faktisch und rechtlich bestimmte Missstände nur noch durch bürgerliche Selbsthilfe beseitigen lassen. Damit geraten Fragen auf die Tagesordnung, die den klassischen polizeilichen Horizont weit übersteigen. Dennoch wird es aber möglicherweise die Polizei sein, die nicht auszuschließende Eskalationen in den Griff zu bekommen hat.
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