Verbot von Kurzreisen über Ostern

Seite 4: "Eine Person, die im Auto sitzt, kann weder sich noch einen anderen anstecken"

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Lassen Sie uns nochmal auf ein Fallbeispiel kommen: Ein Bürger möchte, weil ihm der Sinn danach ist, von einem Bundesland in ein anderes fahren. Er wird bei dieser Fahrt sein Auto nicht verlassen. Was ist von einer Verfügung zu halten, die ihm diese Fahrt verbietet?

David Jungbluth: Um es knapp zu machen: Nichts!

Eine solche Verfügung greift in das Grundrecht auf Freizügigkeit ein und, zumindest hilfsweise, in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zudem könnte auch Art 2. Abs. 2 S. 1 Var. 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) betroffen sein, wenn der Ausflug für die betroffene Person gesundheitsfördernd ist.

Grundrechteingriffe bedürfen, um gerechtfertigt werden zu können, immer eines legitimen Zwecks, den sie verfolgen. Man kann hier vielleicht noch mit dem Gesundheitsschutz im Hinblick auf das Virus argumentieren. Weiter haben aber diese Maßnahmen, die getroffen werden, auch geeignet zu sein, den erstrebten Zweck zu verwirklichen. Das kann ich hier, wie oben dargestellt, nicht erkennen: Eine Person, die im Auto sitzt, kann weder sich noch einen anderen anstecken. Damit ist die Maßnahme ungeeignet, um den Zweck zu erreichen. Punkt.

Zweites Beispiel: Ein Bürger möchte, weil ihm der Sinn danach ist, von einem Bundesland in ein anderes fahren, um spazieren zu gehen. Er beachtet beim Aussteigen alle Hygienevorgaben, die im Sinne der Ansteckung bzw. Weiterverbreitung mit dem Coronavirus zu beachten sind. Er ist so vorsichtig, dass er nur an jenen Orten aussteigt, wo er keine Menschen sieht. Sobald er Menschen sieht, entfernt er sich. Kann man diesem Bürger seinen Osterausflug verbieten?

David Jungbluth: Auch hier kann ich nur auf das verweisen, was ich bereits angeführt habe. Ob der Bürger jetzt im heimischen Stadtwald oder im Schwarzwald, auf der Zugspitze oder am mecklenburgischen Strand spazieren geht, macht erst einmal, im Hinblick auf den verfolgten Zweck, also der Verhinderung weiterer Infektionen, keinen Unterschied. Ergo: Maßnahme ungeeignet.

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