Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998

Seite 5: Anforderungen Pkt. 2.

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2. Die gesetzlich ermächtigten Behörden benötigen eine permanente Überwachung des FernmeIdeverkehrs in Echtzeit. Verbindungsrelevante Daten sollen auch in Echtzeit bereitgestellt werden. Falls diese verbindungsrelevanten Daten nicht in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden können, benötigen die gesetzlich ermächtigten Behörden die Daten so bald wie möglich nach Anrufende (Anforderungen Pkt. 2. - Abl. 96/C 329/01).

Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Durch die globale Topologie des MSS kann sich die Übergabe der verbindungsrelevanten Daten mehr verzögern als bei terrestrischen zellularen drahtlosen Diensten.

Der Anrufinhalt sollte den Strafverfolgungsbehörden in Echtzeit geliefert werden. Die verbindungsrelevanten Daten sollten innerhalb von Millisekunden nach dem Anrufereignis ("call event") statt nach dem Anrufende ("call completion") verfügbar sein. 100 Millisekunden bis 500 Millisekunden werden gewünscht. Es ist unumgänglich, daß die verbindungsrelevanten Daten innerhalb dieses kurzen Zeitrahmens zur Verfügung stehen, um die Korrelation von Anrufereignis mit Anrufdetails zu erlauben.

Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Im Zusammenhang mit dem Internet ist ein Hinweis auf verbindungsrelevante Daten nicht anwendbar.