Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
Seite 8: Anforderungen Pkt. 5.
- Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
- Entwurf
- ANHANG
- Anforderungen Pkt. 1.
- Anforderungen Pkt. 2.
- Anforderungen Pkt. 3.
- Anforderungen Pkt. 4.
- Anforderungen Pkt. 5.
- Anforderungen Pkt. 6.
- .Anforderungen Pkt. 7.
- Anforderungen Pkt. 8.
- Anforderungen Pkt. 9.
- Anforderungen Pkt. 10.
- Teil 2: Ergänzende Anforderungen
- Teil 3: Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Glossar
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5. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß die Überwachung so geplant und durchgeführt wird, daß eine unbefugte oder unsachgemäße Verwendung ausgeschlossen ist und Informationen mit Bezug auf die Überwachung geschützt sind. (Anforderungen Pkt. 5. - Abl. 96/C 329/01).
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Durch die Notwendigkeit für internationale Kooperation der Exekutive kann die Anzahl der "befugten" Mitarbeiter, die Zugang zu einer Überwachungsanordnung haben, deutlich steigen.
Die Definition der "unbefugten Person" kann eine ernsthafte Auswirkung auf die Abwicklung der Überwachung durch den MSS-Provider haben. Bei einem Gateway, der mehrere Staaten bedient, können Ausländer Zugang zu Überwachungsanordnungen haben. Unbefugte Mitarbeiter dürfen keinen Zugang zum "Produkt" der Überwachung oder zu Audit-Informationen oder andere mit der Überwachung zusammenhängende Daten haben.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.
Erläuterungen in Bezug auf die BEREITSTELLUNG VON TEILNEHMER- UND VERBINDUNGSRELEVANTEN DATEN:
Diese Anforderung enthält eine Forderung, alle Informationen in Zusammenhang mit Ansuchen um Teilnehmerdetails zu schützen.
5.1. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/Diensteanbieter die Informationen über Gegenstand und Anzahl laufender oder bereits durchgeführter Überwachungsmaßnahmen schützen und keine Informationen weitergeben, wie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden (Anforderungen Pkt.5.1 - Abl. 96/C 329701).
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Hier sollte es keine Auswirkungen oder Fragen geben, die spezifisch für einen MSS-Provider sind. Jeder MSS-Provider sollte in der Lage sein, diese Anforderung zu erfüllen. Die Anforderung umfaßt Identifikationsinformation über das Ziel.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.
5.2. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/Diensteanbieter sicherstellen, daß der überwachte Fernmeldeverkehr nur an die in der Überwachungsanordnung angegebene Überwachungsbehörde übertragen wird (Anforderungen Pkt. 5.2. - Abl. 96/C 329/01)
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Hier sollte es keine Auswirkungen oder Fragen geben, die spezifisch für einen MSS-Provider sind. Jeder MSS-Provider sollte in der Lage sein, diese Anforderung zu erfüllen.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.
5.3. Entsprechend der nationalen Bestimmungen können die Netzbetreiber/Diensteanbieter verpflichtet werden, gleichartig geschützte Aufzeichnungen über die Aktivierung der Überwachungsfunktionalitäten zu führen (Anforderungen Pkt. 5.3. - Abl. 96/C 329/01)
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Hier sollte es keine Auswirkungen oder Fragen geben, die spezifisch für einen MSS-Provider sind. Jeder MSS-Provider sollte in der Lage sein, diese Anforderung zu erfüllen.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.