Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
Seite 6: Anforderungen Pkt. 3.
- Das Originaldokument, 1: ENFOPOL 98, vom 3. September 1998
- Entwurf
- ANHANG
- Anforderungen Pkt. 1.
- Anforderungen Pkt. 2.
- Anforderungen Pkt. 3.
- Anforderungen Pkt. 4.
- Anforderungen Pkt. 5.
- Anforderungen Pkt. 6.
- .Anforderungen Pkt. 7.
- Anforderungen Pkt. 8.
- Anforderungen Pkt. 9.
- Anforderungen Pkt. 10.
- Teil 2: Ergänzende Anforderungen
- Teil 3: Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Glossar
- Auf einer Seite lesen
3. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/Diensteanbietern eine oder mehrere Schnittstellen bereitstellen, von denen aus der überwachte Fernmeldeverkehr zur Überwachungseinrichtung der gesetzlich ermächtigten Behörde übertragen werden kann. Diese Schnittstellen müssen von den Behörden und den Netzbetreibern/Diensteanbietern einvernehmlich festgelegt werden. Weitere Fragen im Zusammenhang mit diesen Schnittstellen werden entsprechend den in den einzelnen Staaten praktizierten Verfahren geregelt (Anforderungen Pkt. 3. - Abl. 96/C 329/01)
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Die Überwachung kann an einem MSS-Gateway vorgesehen sein, der eine Reihe von Ländern bedient; verschiedene Typen von Übertragungseinrichtungen oder Signalisierungsprotokollen könnten für den Transfer des überwachten Telekommunikationsverkehrs und der verbindungsrelevanten Daten an die Exekutive verwendet werden.
Während einer solchen Übertragung können die abgefangenen Daten auf keinerlei Weise geändert oder manipuliert werden.
Zwischen Netzbetreiber(n) und Diensteanbieter(n) sowie zwischen Netzbetreiber(n) und Diensteanbieter(n) und der Exekutive müssen Koordinierungsmaßnahmen erfolgen.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.
Erläuterungen in Bezug auf die BEREITSTELLUNG VON TEILNEHMER- UND VERBINDUNGSRELEVANTEN DATEN:
Diese Anforderung umfaßt die Bereitstellung allgemein vereinbarter Schnittstellen, die die Übertragung von Teilnehmerdetails erlauben.
3.1. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/Diensteanbieter verbindungsrelevante Daten des überwachten Telekommunikationsdienstes und Anrufinhalte so bereitstellen, daß zwischen den verbindungsrelevanten Daten und Anrufinhalten eine einwandfreie Korrelation hergestellt werden kann (Anforderungen Pkt. 3.1. - Abl. 96/C 329/01).
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Die gesetzlich ermächtigte Behörde muß wissen, wo diese Informationen ihren Ursprung haben.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung ist nicht anwendbar.
3.2. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß für die Übertragung des überwachten FernmeIdeverkehrs an die Überwachungseinrichtung ein allgemein verfügbares Format verwendet wird. Dieses Format wird auf Ebene der jeweiligen Staaten festgelegt (Anforderungen Pkt. 3.2. - Abl. 96/C 329/01)
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Das verwendete Format darf kein "gesetzlich geschütztes" Format sein, sondern sollte ein leicht verfügbares und "angemessenes" Format sein.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.
3.3. Falls Netzbetreiber/Diensteanbieter, Kodierungs-, Kompressions- oder Verschlüsselungsverfahren zur Anwendung bringen, ist es für die gesetzlich ermächtigten Behörden erforderlich, daß die Netzbetreiber/Diensteanbieter den überwachten Fernmeldeverkehr in Klarform bereitstellen (Anforderungen Pkt. 3.3. - Abl. 96/C 329/01).
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Diese Anforderung umfaßt Informationen über Anrufdetails sowie Daten über den Gesprächsinhalt.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste. Es ist festzuhalten, daß es die Aufgabe der überwachenden Behörde ist, die Nachricht aus dem erhaltenen Produkt zu extrahieren, wenn ein Ziel den Verkehr durch Verschlüsselung oder durch Anwendung andere Verfahren modifiziert.
3.4. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/Diensteanbieter in der Lage sind, den überwachten Fernmeldeverkehr über Fest- und Wählverbindungen an die Überwachungseinrichtung der gesetzlich ermächtigen Behörde zu übertragen (Anforderungen Pkt. 3.4. - Abl. 96/C 329/01)
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Hier sollte es keine Auswirkungen oder Fragen geben, die spezifisch für einen MSS-Provider sind. Jeder MSS-Provider sollte in der Lage sein, diese Anforderung zu erfüllen.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet-Dienste.
3.5. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß die Übertragung des überwachten FernmeIdeverkehrs an die Überwachungseinrichtung den geltenden Sicherheitsanforderungen genügt (Anforderungen Pkt. 3.5. - Abl 96/C 329/01 1)
Erläuterungen in Bezug auf S-PCS:
Hier sollte es keine Auswirkungen oder Fragen geben, die spezifisch für einen MSS-Provider sind. Jeder MSS-Provider sollte in der Lage sein, diese Anforderung zu erfüIlen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Internationalen Benutzeranforderungen (IUR) - Sicherheitsdokument Bezug genommen.
Die Definition der "geltenden Sicherheitsanforderungen" kann einen wichtigen Einfluß auf multinationale MSS-Provider haben.
Sicherheitsthemen für den internationalen Informationsaustausch können Souveränitatsfragen auslösen.
Erläuterungen in Bezug auf INTERNET:
Diese Anforderung gilt unverändert auch für Internet Dienste.